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Holländer: DRM braucht juristischen Schutz

Posted on | September 20, 2006 | No Comments

Stephan Holländer: Digital Rights Management oder die Belebung der toten Winkel – ein Live-Bericht vom österreichischen Bibliothekartag 2006.


Holländer bespricht das Thema DRM aus der juristischen Perspektive. Seine Botschaft: DRM braucht flankierende Massnahmen. Dazu gehören

  • die technischen Voraussetzungen wie sie mit dem neuen OS und den neuen PCs eingeführt werden wird
  • ein neues Geschäftsmodell

Rollen und ihre Darsteller beim Schutz von DRM:

  • Produzenten
  • Vermittler
  • Nutzer

DRM braucht juristischen Schutz

  • Schutz der technischen Massnahmen
  • Rechtliche Kontrolle über die digitale Privatkopie
  • Internationale Abkommen
  • Eigene EU-Richtlinie

EU-Richtlinie: Umschriebung des Schutzraumes, Verschiebung des Interessensausgleichs zugunsten der Medienproduzenten, Umsetzung in den einzelnen Mitliedsländer ist nach jeweiliger Rechtstradition verschieden
Wie sieht das Urheberrecht in Österreich aus? S. Holländer meint, sehr kreativ. Es ist definiert was verboten ist, aber nicht, was erlaubt ist.

Was ist verboten:

  • Die Virtualisierung von Datenträgern und deren Inhalten ins Internet
  • Das Herunterladen von Kopierschutzgecodern
  • Eine Linksetzung auf ein entsprechendes Angebot für Koperschutzdecoder

Was ist erlaubt:

  • Die Verwischung der Identität im Internet
  • Das Erörtern technischer Schutzmassnahmen
  • Kopieren von Stremingangebote
  • Vortrag zu diesem Thema halten

Naturgemäß gelten in vielen Nationen unterschiedliche Rechtsauffassungen – was in einem Land erlaubt ist, ist in einem anderen nicht explizit verboten, oder wird genau das strikt gesetzlich sanktioniert. Beispielsweise wurde in den USA der russische Programmierer Skylarov von einem Vortrag weg verhaftet, der über die Konvertierung von einem Textformat in ein anderes refefiert hatte.

Insgesamt eine sehr lehrreicher und interessanter Vortrag zum juristischen Aspekt von DRM, der neuerdings den Nutzer massiv von Hardware- und Softwareseite einschränken. Das gilt auch im besonderen Ausmaß für die Bibliotheken.

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